„Die Abschaffung der vollständigen Entmündigung“
Das neue Recht ist nicht zuletzt Ausdruck einer veränderten Menschenanschauung, sondern einer veränderten Wahrnehmung von kranken bzw. behinderten Menschen. Ein Mensch ist nur äußert selten gänzlich “krank” oder “behindert”. Es sind in der Regel nur bestimmte Bereiche, in denen die Erkrankung einem Menschen nicht mehr erlaubt, sein Leben nach seinen Wünschen und Bedürfnissen selbst zu gestalten. Es ist daher unpassend, diesem Menschen sämtliche Fähigkeiten abzusprechen, sein Leben selbstständig zu führen.
Während der Erwachsene beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung vor 1992 häufig entmündigt wurde und somit keine Entscheidungen bezüglich des eigenen Lebens treffen konnte, soll die rechtliche Betreuung den Betroffenen rechtliche Hilfe bieten, wo sie diese brauchen.
Durch die Einführung des neuen Betreuungsrechts im Jahre 1992 hat sich die Auffassung der Rechtsfürsorge für Menschen, die ihre Rechte nicht mehr im vollen Umfang selbstständig wahrnehmen können, gewandelt. Mit Wirkung zum 01.01.1992 wurde das alte Vormundschaftsrecht durch das neue Betreuungsrecht ersetzt.
Die gesetzliche Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung
Grundlage für die Bestellung einer Betreuerin sind die §§ 1896 bis 1908 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Voraussetzung für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist das Vorliegen einer “psychischen, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung”, die den Volljährigen daran hindert, “seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen”.
Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung betrifft Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Durch den demografischen Wandel wird das Betreuungsrecht zunehmend von Bedeutung sein.
Worum geht es bei der rechtlichen Betreuung?
Von einer rechtlichen Betreuung spricht man, wenn das Betreuungsgericht für eine volljährige Person eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt und festlegt, für welche Aufgabenkreise eine Unterstützung erfolgen soll. Das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich ist und ihrem Wohl entspricht.