Saliha Gülfirat

Welche Aufgaben nimmt eine Betreuerin oder ein Betreuer wahr?

Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich zu vertreten – zum Beispiel:

  • Vermögenssorge
  • Behörden und Gerichten
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Postangelegenheiten
  • Wohnungsangelegenheiten

Je nachdem, welche Unterstützung für die Betroffene oder den Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist, können einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenbereiche übertragen werden.

GERICHTLICH BESTELLTE

  • Rechtsbetreuerin
  • Abwesenheitspflegerin
  • Verfahrenspflegerin
  • Ergänzungspflegerin
  • Sachverständige
  • Vormund

Mitglied des VGT Vormundschaftsgerichtstag e.V.

Mitglied des BdB e. V. Bundesverband der Berufsbetreuer/-innen

Persönliche Betreuung

Die Betreuerin oder der Betreuer muss den betreuten Menschen in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereich persönlich betreuen. Dies darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil der Aufgabe ist der persönliche Kontakt. Ist der betreute Mensch so stark eingeschränkt, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss ihn die Betreuerin oder der Betreuer von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand und Lebensumstand zu verschaffen. Innerhalb des Aufgabengebietes haben betreuende Personen dafür Sorge zu tragen, dass die den betreuten Menschen verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Mindestens einmal jährlich muss dem Betreuungsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des betreuten Menschen berichtet werden. Die betreuende Person kann natürlich auch selbst dem betreuten Menschen praktisch helfen, etwa im Haushalt oder bei der Pflege, sie muss dies aber nicht tun.